Das Institut für internationales Recht ist, wie der Name schon sagt, von der Kunst-und-Rechts-Stiftung ins Leben gerufen worden. Sie hat die Arbeit an einer internationalen Rechtsordnung ihres Gründers, Hinrich Bartels, der bis zu seiner Pensionierung Richter am Amstgericht in Nordenham war, übernommen. In groben Zügen soll diese nachfolgend vorgestellt werden;
Wer mehr wissen will, sollte die die Webseite des Insitituts, unter dem link, Auszüge aus der Arbeit und dann die Friedensordnung. Anwählen.;
Nun die Vorstellung;
Die Friedensordnung (FO)
bestehend aus einer
politische Verfahrensordnung
und einem
Aggressionsverhinderungsverfahren
Frieden, Gerechtigkeit und Schöpfungswahrung
durch das Recht.
Von der Weltmachts- zur Weltrechtsordnung.
Diese Überschrift klingt sehr bombastisch und damit utopisch. Es geht aber um eine Systemveränderung der Weltordnung durch Verbannung der Gewalt aus den internationalen Beziehungen der Staaten, um die Ermöglichung eines sozialen Ausgleichs unter den Völkern und die Erhaltung der Biosphäre Erde durch das Recht.
Das soll nicht über einen Weltstaat oder Weltförderation erreicht werden, sondern über eine schlichte politische Verfahrensordnung, die den Krieg ersetzt. Sie soll die diplomatischen Verhandlungen nicht verdrängen, sondern soll von den Staaten erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Verhandlungen stocken oder man wie bisher davor steht, das Problem gewaltsam, also durch Krieg, zu lösen. Mit dieser Verfahrensordnung soll nicht nur das Recht durchgesetzt, sondern auch Interessen verwirklicht werden können, wie das bisher durch den gewaltsamen Krieg der Fall war.
Die zu schaffende Friedensordnung (FO) hat zwei verschiednen Verfahren. Das eine ist die bereits genannte
politische Verfahrensordnung,
das andere ist ein
Aggressionsverhinderungsverfahren,
das vornehmlich den Ausbruch eine gewaltsamen Krieges verhindern soll.
Die politischen Verfahrenordnung können vornehmlich Staaten in Anspruch nehmen. Das setzt voraus, dass ihre volle Souveränität nicht nur wieder erhalten soll, sondern soweit sie sie bereits verloren haben, sie wieder in diesen Status versetzt werden sollen. Die Verfahrensordnung wird dazu führen, dass für die Staaten ein Zwang, sich zu Rechtsstaaten zu entwickeln, besteht.
Das Verfahren zur Verwirklichung eigener Rechte und Interessen können aber nicht nur Staaten in Anspruch nehmen, sondern auch Minderheiten, soweit sie sich zuvor gemäß der Verfahrensordnung als Verfahrenssubjekte organisiert haben. Anspruchsgegner dieser Minderheiten werden dann die sie beherbergende Staaten sein.
Weiter werden an diesem Verfahren die wichtigsten Lebenssphären der Erde, wie die Atmosphäre, die Meere, große Seen, Steppen, Moore, große Ströme usw. beteiligt. Sie erhalten die Rechtsfähig- und damit auch die Prozessfähigkeit. Natürlich müssen sie dabei unter Vormundschaft gestellt werden. Befindet sich eine Lebenssphäre allein im Besitz eines Staates, so hat dieser die größten Chancen, die Vormundschaft über sie zu erhalten. Im Übrigen werden die Vormundschaften auf Zeit über die UNO den Staaten, die sie für sich beantragen, zugewiesen. Die Verantwortlichkeiten für die Atmosphäre und die Ozeane muss allerdings besonders geregelt werden-
Die für eine Lebenssphäre verantwortlichen Staaten werden so zu Doppelstaaten, einmal als staatliche Gebietskörperschaft, das andere Mal als für bestimmte Lebenssphären verantwortliches, völkerrechtliches Subjekt. Als solche können sie die zum Erhalt und Bestand der Lebenssphäre notwendigen Interessen verfolgen, und zwar auch über die politische Verfahrensordnung.
Alle Staaten wählen sich überdies einen oder mehre Patenstaaten. Diese können von ihren Mündelstaaten in Anspruch genommen werden, wenn sie sich in Not befinden.
Mit diesem Verfahren ist kein Staat, keine Minderheit mehr gezwungen, zur Durchsetzung seiner oder ihrer Interessen Gewalt anzuwenden. Die Biosphäre Erde wird konkret von der Staatengemeinschaft insgesamt und von den Staaten im Einzelnen vernetzt geschützt. Erfolgreich ist derjenige in dem Verfahren, der die überwiegenden Interessen verfolgt. Es gibt also einfache Interessen, überwiegende und vitale Interessen. In drei Verfahrenstufen wird über sie entschieden. Eingeleitet wird das Verfahren durch die Forderungsschrift eines Staates gegen einen anderen. Sie geht beim Generalsekretär ein, der sie wie eine Klage bezüglich ihrer formellen Voraussetzungen überprüft.
Gegen die Forderungsschrift kann der verweigernde Staat Widerspruch einlegen, wenn er die FO akzeptiert hat. Der Generalsekretär gibt dann das Verfahren an den IGH ab.
Die erste Verfahrenstufe
findet also vor dem IGH statt.
Das Gericht prüft,, ob ein Forderungsgrund besteht und berechtigte, überwiegende oder vitale Interessen geltend gemacht werden. Das Verfahren endet durch ein Urteil, das die Parteien aber nicht akzeptieren müssen. Ist nur eine Partei nicht mit ihm einverstanden, so wird das Verfahren in der zweiten Stufe fortgesetzt.
Die zweite Verfahrensstufe
findet vor der Generalversammlung statt.
Ziel dieser Verfahrensstufe ist die Erarbeitung eines Vergleichs. Dazu wird die Generalversammlung in drei Unterversammlungen eingeteilt. Die eine wird aus den Streithelferstaaten der einen Partei, die andere aus den Streithelferstaaten der anderen Partei und die die dritte aus den sog neutralen Staaten gebildet. Letztere erarbeit einen Vergleichsvorschlag, über den dann in den beiden Streithelferversammlungen getrennt abgestimmt wird und in denen Zusätze und Veränderungen beschlossen werden können. Die Gesamtgeneralversammlung stimmt dann letztlich über den endgültigen Vergleich ab. Keine Partei muss den Vergleich annehmen. Ihn abzulehnen ist aber risikoreich. Es folgt dann nämlich die dritte Verhandlungsstufe.
Die dritte Verhandlungsstufe
besteht aus Wettspielen oder Wettkämpfen. Welche das sind, wann und wo sie stattfinden bestimmt im Wesentlichen der Staat, der in den vorhergehenden beiden Verfahrensabschnitten obsiegt oder als einziger den Vergleichsvorschlag angenommen hat. Die Verfahrensstufe dient also vornehmlich der Dokumentation des Ergebnisses der bisherigen Verfahrensabschnitte. Die Regierung des unterlegenen Staates soll ihrer Bevölkerung zeigen können, alles getan zu haben, um die Krise in ihrem Sinne zu lösen. Das Verfahren soll weitgehend dem Krieg unter Ausklammerung des Faktors Gewalt angepasst sein. Es muss deshalb die irrationellen Faktoren wie die Zufälligkeit und die Schicksalsbestimmung des gewaltsamen Krieges enthalten. Ferner sollen durch das Spiel oder den Wettkampf, die in der Regel in einer politischen Krise sich entwickelnden Aggressionen abgebaut werden.
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Diese dritte Verfahrenstufe einzuführen, wird die Kompetenz der agierenden Politiker überfordern, so dass es Alternativvorschläge gibt, unter anderem auch einen solchen, der ohne die dritte Verfahrensstufe auskommt.
Das Verfahren kennt auch eine Zwangsvollstreckung, die nach den Erfahrungen mit dem Europäischen Gerichtshof wahrscheinlich niemals in Anspruch genommen werden muss. Sie ist so geregelt, dass eine Demütigung des Schuldnerstaates nicht stattfindet.
Allein durch diese Verfahren sind alle Staaten und Völker in einem dichten Netz miteinander vernetzt, so dass ein gewaltloser Interessenausgleich und ein effektiver Schutz der Natur gewährleistet sind.
Die politische Verfahrensordnung ersetzt den Krieg, das bisherige Interessenverfolgungsinstitut. Dennoch gibt es zurzeit nicht die Sicherheit, dass nicht doch noch ein Staat plötzlich auf das antiquierte Institut Krieg zurückgreift.
Neben der politischen Verfahrensordnung sieht die Friedensordnung deshalb auch ein
Aggressionsverhinderungsverfahren
vor. Das funktioniert im Wesentlichen durch die antizipierte Kriegserklärung. Danach erklärt jeder Saat mit der Unterzeichnung der FO, jedem anderen den Krieg, soweit dieser einen Angriff gegen einen anderen Staat vornimmt. Ferner erklärt er, dass er selbst allen anderen Staaten den Krieg erklärt haben will, wenn er es selbst ist, der einen anderen Staat mit einem Angriff überfällt. Der Angriff wird genau definiert. Das Aggressionsverhinderungsverfahren kennt drei Abschnitte:
1.) das Sicherungs-,
2.) das Ermittlungs- und
3.) Bekämpfungsverfahren.
In dem ersten Verfahren wird der überfallene Staat von angeforderten Truppen gegen weitere Angriffe abgesichert, in dem 2. wird der tatsächliche Aggressorstaat ermittelt und in dem dritten wird er bis zur Kapitulation bekämpft.
Dem Aggressionsverhinderungsverfahren ist angegliedert ein Bedrohung- und Terrorverhinderungsverfahren und ein internationales Waffenrecht..
Die FO wird vorgestellt in einer sehr umfangreichen Studie mit dem Titel, Das Recht zum Töten im Krieg mit dem Untertitel: „Wer darf wann im Kriege wen, wie töten und wie kann dieses Recht beseitigt werden ?“ Der Thema ist bewusst so provokant gewählt, denn es soll aufgezeigt werden, in welch einer zivilisatorischen Krise sich die Menschheit noch befindet und dass es höchste Zeit ist, sie aus dieser zu befreien.